AGB
1. Anwendbarkeit der AGB
1.1. Diese AGB gelten für alle Geschäfte zwischen der PREFEKTA AG („PREFEKTA“) und dem Kunden (zusammen die „Parteien“), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese AGB gelten auch für Geschäfte, die zwischen einem der PREFEKTA AG nahestehenden und/oder verbundenen Unternehmen (insbesondere Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften etc.) stattfinden. Nahestehende und verbundene Unternehmen sind unter dem Begriff „PREFEKTA“ mit erfasst.
1.2. Mit Abschluss eines Vertrages mit der PREFEKTA anerkennt der Kunde diese AGB. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen der PREFEKTA und dem Kunden. Ebenfalls gelten diese AGB, wenn die AGB ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet werden, aber auch dann, wenn die PREFEKTA auf die AGB verweist, sei es durch Beilage zu oder Abdruck auf Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen oder sei es durch Bekanntgabe der AGB über die Webseite der PREFEKTA. Bei einer mündlichen Bestellung ohne schriftliche Auftragsbestätigung oder schriftlichen Vertrag gelten diese AGB zumindest für künftige Bestellungen dieses Kunden, wenn in der Rechnung oder dem Lieferschein der ersten Lieferung auf die AGB hingewiesen wird.
1.3. Widersprechen individuelle schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall diesen AGB, so gehen die individuellen schriftlichen Vereinbarungen vor. Widersprechen diese AGB allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der PREFEKTA den allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden vor. Allfällige für anwendbar erklärte AGB des Kunden sind nicht anwendbar. Von diesen AGB abweichende AGB des Kunden sind nur verbindlich, soweit sie von der PREFEKTA ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Stillschweigen der PREFEKTA zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch eine ausreichend bevollmächtigte Person der PREFEKTA.
1.5. PREFEKTA ist jederzeit befugt, die AGB zu ändern oder zu ergänzen. Es gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuelle Fassung der AGB. Bei Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen der AGB dem Kunden 10 Kalendertage vor Wirksamwerden zur Kenntnis gebracht. Hierfür ist ausreichend, wenn die PREFEKTA die AGB auf ihrer Website oder sonstwie durch den Kunden einsehbar publiziert. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innert 10 Kalendertagen nach Publikation angezeigt hat.
1.6. Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB (A) gelten für alle Geschäfte und Rechtsverhältnisse der Parteien, soweit in den besonderen Bestimmungen (Teile B oder C) oder durch schriftliche Parteiabrede nichts Abweichendes vereinbart wurde.
2. Angebote der PREFEKTA
2.1. Die Angebote der PREFEKTA sind für diese unverbindlich und freibleibend, soweit in der Offerte nichts anderes festgehalten wurde.
2.2. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, bleiben alle mit der Offerte abgegebenen Unterlagen Eigentum der PREFEKTA. Die Nutzung und/oder Verwertung durch den Kunden ist unzulässig. Hat der Kunde der PREFEKTA für die Ausarbeitung der Offerte Unterlagen o.ä. überlassen, so ist PREFEKTA in der Verwendung der Unterlagen frei, unabhängig davon, ob es zu einem Vertragsschluss kommt oder nicht.
2.3. Das Stillschweigen von PREFEKTA auf ein Gegenangebot des Kunden gilt unter keinen Umständen als Annahmeerklärung.
3. Preise
Die Preise werden schriftlich vereinbart und verstehen sich netto, exkl. Mehrwertsteuer. Verladekosten sind im Preis enthalten, nicht aber Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Montagekosten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart bzw. in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen geregelt ist, sind Rechnungen der PREFEKTA innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. Anzahlungs- und Vorauszahlungen sind innerhalb derselben Frist fällig.
4.2. Bei Projektarbeiten (insbesondere werkvertragliche Leistungen) hat der Kunde 30% der Vertragssumme im Sinne einer Anzahlung im Voraus zu leisten. Der Restbetrag wird 30 Tage nach Ablieferung fällig.
4.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen von 9% p.a.
4.4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist PREFEKTA berechtigt, die Lieferung, bei in zu jenem Zeitpunkt bereits rechtsgültig zustande gekommenen Verträgen, zurückzuhalten, bis sämtliche fälligen Zahlungen vom Kunden beglichen sind.
4.5. Bei Zahlungsverzug mahnt PREFEKTA den Kunden schriftlich oder per E-Mail.
4.6. Der Kunde willigt ein, dass die PREFEKTA die Forderungen einem Inkassopartner übergibt. Hieraus können dem Kunden weitere Kosten entstehen, für welche dieser vollumfänglich einsteht.
5. Verrechnung
Das Recht des Kunden, Forderungen der PREFEKTA mit Gegenansprüchen zu verrechnen, wird soweit gesetzlich zulässig wegbedingt.
6. Abtretung
Ansprüche des Kunden gegenüber PREFEKTA sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von PREFEKTA abtretbar. Die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung der PREFEKTA zulässig.
7. Haftung
7.1. Die Haftung der PREFEKTA für Hilfspersonen – sei es vertraglicher oder ausservertraglicher Natur – wird vollumfänglich wegbedingt.
7.2. Die Haftung für eigene vertragliche oder ausservertragliche Haftung wird soweit gesetzlich zulässig wegbedingt. Demnach haftet die PREFEKTA unter sämtlichen Rechtstiteln (inkl. Verzug, Mängel etc.) nur für grobfahrlässig oder vorsätzlich begangene Schädigungen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, indirekten Schaden, punitive damages sowie Schäden infolge Produktionsausfall, Kapazitäts- und Datenverluste und deren Folgen, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen und dergleichen wird ausdrücklich wegbedingt.
7.3. Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von PREFEKTA ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die (i) auf falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater oder (ii) auf sonstiges Handeln, Unterlassen des Kunden, seiner Hilfspersonen, Berater oder Dritter oder andere in der Sphäre des Kunden liegenden Umstände zurückzuführen sind. Der Beweis, dass die PREFEKTA nicht auf Geheiß des Kunden bzw. dessen Berater gehandelt hat, obliegt dem Kunden.
7.4. Falls durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden Dritte verletzt oder Sachen Dritter beschädigt oder Dritte anderweitig geschädigt werden und infolge dessen PREFEKTA dafür in Anspruch genommen wird, hat der Kunde PREFEKTA vollumfänglich schadlos zu halten.
8. Geistiges Eigentu
8.1. Das geistige Eigentum der PREFEKTA verbleibt jederzeit im ausschließlichen Eigentum der PREFEKTA. Demnach ist der Kunde nicht berechtigt, geistiges Eigentum von PREFEKTA (insbesondere technische Schutzrechte, Marken und andere Zeichen, Designs, Know-how, Patente, Urheberrechte und andere Werke) für andere als die ausdrücklich vereinbarten Zwecke zu nutzen.
8.2. Ohne ausdrückliche Erlaubnis der PREFEKTA darf der Kunde Waren von PREFEKTA nicht ohne die angebrachten Marken an Dritte veräußern oder sonst wie abgeben.
8.3. Soweit PREFEKTA dem Kunden Software liefert, erhält der Kunde daran lediglich ein einfaches, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Ein Recht zur Bearbeitung der Software wird dem Kunden nicht eingeräumt.
8.4. Das im Rahmen der Leistungserbringung von PREFEKTA entwickelte und/oder erbrachte Know-how gehört stets der PREFEKTA. Die Weitergabe des erbrachten Know-hows an Dritte, worunter auch nahestehende Gesellschaften des Kunden zu zählen sind, ist unzulässig. Der Kunde ist alleine dafür verantwortlich, dass seine Produkte und Leistungen, in welche die Produkte der PREFEKTA eingebaut werden bzw. auf denen diese basieren, keinerlei Schutzrechte der PREFEKTA oder Dritter verletzen. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet sich der Kunde, die Streitigkeit mit dem Dritten zu übernehmen und PREFEKTA vollumfänglich schadlos zu halten.
9. Bewilligungen
Setzt die Übernahme, Montage oder der vereinbarte oder bestimmungsgemäße Einsatz oder Betrieb des Vertragsgegenstandes die Erteilung behördlicher Bewilligungen oder Genehmigungen voraus, so ist der Kunde für deren rechtzeitige Einholung alleine zuständig und verantwortlich. Jede Haftung der PREFEKTA gegenüber dem Kunden oder Dritten aufgrund der Verletzung solcher Bewilligungspflichten oder der Nichterteilung oder verspäteten Erteilung solcher Bewilligungen oder Genehmigungen